Geändertes Erbrecht – ist Ihre bestehende Nachlassregelung noch gültig?

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem geänderten Erbrecht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen, da die gesetzlichen Pflichtteile angepasst wurden.

Der Pflichtteil ist ein Anteil des gesetzlichen Erbteils. Er sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Die Pflichtteile haben sich durch die Revision wie folgt verändert:

Kinder
Pflichtteile bisher: ¾ des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil ab 1.1.2023: ½ des gesetzlichen Erbteils

Ehepartner / eingetragener Partner
Pflichtteile bisher: ½ des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil ab 1.1.2023: ½ des gesetzlichen Erbteils

Eltern
Pflichtteile bisher:  ½ des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil ab 1.1.2023: entfällt

Heute stehen Kindern mindestens drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz.

Alle bestehenden Testamente oder Erbverträge bleiben weiterhin gültig. Durch die neu geschaffenen Möglichkeiten empfehlen wir Ihnen jedoch, Ihre Nachlassregelung zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn Sie Personen mittels Testaments auf den Pflichtteil gesetzt haben. Eine Überprüfung macht ausserdem vor allem von Inhaber für Familienunternehmen Sinn. Mit der höheren freien Quote kann der Unternehmer dasjenige Kind, das den Betrieb übernimmt, stärker begünstigen und ihm dadurch die Finanzierung erleichtern.

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Testament regelmässig zu überprüfen und den neusten Gesetzen anzupassen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und beraten Sie jederzeit gerne.

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